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From the magazine SJZ-RSJ 24/2017 | p. 605-606 The following page is 605

Das pactum de palmario ist gültig – jedoch nur mit Einschränkungen

Eine überrissene Honorarforderung eines Zürcher Anwalts in einer vor Gericht ausgetragenen Streitigkeit hat das Bundesgericht veranlasst, Grundsätze zur Beschränkung der Erfolgsbeteiligung festzulegen, die unseres Erachtens durch Art. 12 lit. e BGFA nicht abgedeckt werden, wonach nur die Vereinbarung über die Beteiligung «am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar» (pactum de quota litis) verboten ist. Für die vom Bundesgericht festgelegten Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV fehlt das öffentliche Interesse. Das Bundesgericht hat im referierten Fall nicht geprüft, ob eine Gesetzesumgehung vorliegt.

Mit Urteil vom 13. Juni 2017 erklärte das Bundesgericht das pactum de palmario, also eine Vereinbarung, mit welcher das einem Rechtsanwalt in jedem Fall geschuldete Honorar bei erfolgreicher Mandatsführung erhöht wird, für grundsätzlich zulässig1. Allerdings hält das Bundes­gericht den Wortlaut von Art. 12 lit. e BGFA für auslegungsbedürftig, wonach Anwälte

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