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From the magazine SJZ-RSJ 22/2017 | p. 557-558 The following page is 557

Urteil 1B_364/2017 vom ; keine BGE-Publikation

(bearbeitet durch lic. iur. Markus Felber, Mauensee/Lausanne)

Staats- und Verwaltungsrecht

Auch eine beachtliche Strafdrohung begründet nicht zwingend eine ernsthafte Fluchtgefahr, wenn aufgrund der Verteidigungs­strategie und der konkreten Lebensumstände kein…

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