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From the magazine SJZ-RSJ 14/2017 | p. 354-355 The following page is 354

Juristische Methodenlehre

: Juristische Methodenlehre. 5.A., 364 S. (Bern 2016, Stämpfli). Brosch. CHF 48.00.

Die juristische Methodenlehre ist, wie Prof. em. Dr. Dres. h.c. Kramer schreibt, als Lehre von der Methode der Rechtsanwendung zu verstehen, also die Lehre von den Regeln, die der Richter bei der Ermittlung des Sinnes von Rechtsnormen zu beachten hat. Das Geschäft der Richter enthält immer – auch im Fall einfacher Normkonkretisierung – Elemente der produktiven, schöpferischen Rechtsgewinnung (Rechtssetzung), wie Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB zu entnehmen ist. «Richterrecht» ist demnach eine Methode der Rechtssetzung. Die Auslegung des Gesetzes kann sprachlich grammatikalisch, systematisch, historisch und teleologisch erfolgen, insbesondere auch, wenn es um eine Generalklausel geht, was zu einer «Komplementärgesetzgebung durch Richterrecht» führt. Die historische Auslegung des Gesetzes kann nach «objektiv historischer Methode» oder «historisch teleologischer» Interpretation erfolgen.

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