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From the magazine SJZ-RSJ 4/2017 | p. 95-96 The following page is 95

Der Prozessbetrug im Zivilprozess

: Der Prozessbetrug im Zivilprozess. 296 S. (Zürich 2016, Schulthess). Kart. CHF 82.00.

Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) ist eigentlich nicht darauf ausgerichtet, irreführende Verhaltensweisen einer Partei im Zivilprozess strafrechtlich zu ahnden. Während langer Zeit tat man sich schwer, den sogenannten Prozessbetrug rechtlich einzuordnen. Als am 1. Januar 1942 das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft trat, war sich die Lehre allerdings bald einig, dass auch die zivilrechtliche Prozesspartei einen Betrug begehen kann. Die neue Strafbestimmung galt als erfüllt, wenn der Kläger oder der Beklagte das Gericht durch unwahre Tatsachenbehauptungen arglistig täuscht und dadurch einen Entscheid bewirkt, der die Gegenpartei am Vermögen schädigt. Das Bundesgericht, das sich erstmals im Jahre 1952 mit dieser Frage zu befassen hatte, kam dann zur gegenteiligen Auffassung (BGE 78 IV 84), was von der Lehre teils heftig kritisiert wurde. Einzelne kantonale Gerichte…

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