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From the magazine SJZ-RSJ 22/2015 | p. 556-558 The following page is 556

Abschied vom Laienrichtertum im Kanton Zürich

Unlängst hat der Zürcher Kantonsrat eine parlamentarische Initiative des Inhaltes überwiesen, wonach das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH; LS 211.1) dahin gehend geändert werden soll, dass nur noch als Mitglied eines Bezirksgerichts wählbar ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA) abgeschlossen hat1. Gegen dieses Vorhaben regt sich Widerspruch.

Art. 40 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV/ZH; LS 101) hält fest, dass in die obersten kantonalen Gerichte gewählt werden kann, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Nach § 2 des Wahlgesetzes (WG/ZH; LS 161) sind alle Stimmberechtigten in öffentliche Ämter und Behörden wählbar (Abs. 1). Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Erfüllung besonderer Erfordernisse, die Unvereinbarkeit und die Nebenstrafe der Amtsunfähigkeit (Abs. 2). Grundsätzlich können daher alle…

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