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COVID-19 als «pièce de résistance» im Reiserecht

Reto Ineichen, Fachanwalt SAV Strafrecht, Dozent für Tourismus-und Reiserecht an der Hochschule Luzern Wirtschaft und an der Höheren Fachschule für Tourismus (HFT) Luzern, Rechtsanwalt und Notar, Luzern

 

Wartesaal im Flughafen
iStock

Einleitung

Bereits der Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull auf Island am frühen Morgen des 14. April 2010 legte mit seinen weitreichenden Folgen für den gesamten europäischen Flugverkehr[1] einige Schwächen und problematische Regelungen im Reiserecht offen, nicht nur in der Schweiz, sondern in ganz Europa. Zu dieser Zeit entsprach das schweizerische Pauschalreisegesetz (PauRG)[2] noch der damals geltenden europäischen Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen[3], die beinahe wörtlich in das PauRG übernommen wurde[4]. Das PauRG stellt im Ergebnis autonom nachvollzogenes europäisches Recht dar[5]. Während sich aber im europäischen Raum mit der neuen Reiserechtsrichtlinie vom 25. November 2015 (RRL 2015)[6] das (Pauschal-) Reiserecht stark zu Gunsten der Reisenden weiterentwickelt hat[7], gilt in der Schweiz auch heute noch das PauRG von 1994 unverändert weiter. Nachfolgend soll am Beispiel einiger typischer Fälle im Zusammenhang mit COVID-19[8] aufgezeigt werden, wie die wichtigsten Regelungen abhängig vom jeweils geltenden Recht konkret umgesetzt werden und wo es Handlungsbedarf gibt bzw. Kulanz notwendig ist.

Fall 1: Pauschalreise vom Veranstalter abgesagt

Wegen den behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 wurden insbesondere ab Mitte März 2020 europaweit, später auch weltweit praktisch alle geplanten Pauschalreisen von Seiten der Veranstalter abgesagt. In diesen Fällen erhalten die Reisenden mindestens die schon einbezahlten Beträge zurück.[9] Reisegutscheine müssen nicht, können aber von den Reisenden als Ersatz für die Rückzahlung in bar akzeptiert werden.[10]

Fall 2: Pauschalreise von Reisenden storniert

Viele Reisende stornierten gestützt auf die Berichterstattung ihre Pauschalreisen schon relativ bald aus eigener Initiative, da es ihnen zu riskant wurde und sie wegen der allgemeinen Unsicherheit im Zusammenhang mit COVID-19 nicht mehr in fremde Länder reisen wollten. Erfolgte jedoch die Annullation zu einem Zeitpunkt, in welchem die Reise noch durchgeführt werden konnte und durfte, müssen die Reisenden in diesem Fall die in den AGB[11] des Veranstalters vereinbarten Stornogebühren bezahlen[12] und können lediglich darauf hoffen, dass ihnen ihre Reiserücktrittsversicherung etwas oder alles davon zurückbezahlt. Leider hat sich gezeigt, dass die entsprechenden Klauseln in den geltenden AGBs der Versicherungen zum Teil sehr unterschiedlich lauten und somit eine grosse Bandbreite an Lösungen besteht.

Solche Stornogebühren erscheinen insbesondere dann als ungerecht, wenn nur schon einige Tage später der Veranstalter die Pauschalreise von sich aus absagt (vgl. oben Fall 1). Hier kann es wegen nur ein paar Tagen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen, was in der Praxis durch entsprechende Kulanz der Veranstalter und/oder Versicherungen verhindert werden sollte. Das PauRG kann in solchen Fällen nicht weiterhelfen, da es dafür keine Regelungen vorgesehen hat.

Zwischenfazit: Solange es sich um eine Pauschalreise handelt, sind die Reisenden in der Schweiz nicht wesentlich schlechter gestellt als jene im europäischen Raum. Die Differenzen stammen somit nicht in erster Linie von inhaltlichen Unterschieden betreffend die Konsumentenrechte her, sondern vor allem aus dem Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts. Dies soll der nächste Fall exemplarisch aufzeigen.

Fall 3: Auf Kundenwunsch hin zusammengestellt Reise wird undurchführbar

Der Kunde oder die Kundin bat ihr Reisebüro, für eine einwöchige Rundreise in Frankreich eine Zugfahrt nach Paris, ein Mietauto und die entsprechenden Hotels in Paris und Umgebung zu buchen. Eine solche Reise wird in der schweizerischen Lehre seit jeher als «auf Kundenwunsch hin zusammengestellt» bezeichnet und gilt bis heute nicht als Pauschalreise[13]. Im Gegensatz dazu hat der EuGH schon 2002 (also noch zu Zeiten der ersten Pauschalreiserechtsrichtlinie, der das schweizerische PauRG entspricht) festgehalten, dass solche Leistungen, die von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrages über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden, eine Pauschalreise darstellen. Dies wurde im europäischen Raum mit Art. 3 Ziff. 2 lit. a RRL 2015 und Wirkung ab 1.7.2018 kodifiziert[14].

In der Schweiz wurde diese Rechtsprechung bis heute nicht übernommen. Einzelne erstinstanzliche Gerichte wandten sich sogar explizit gegen eine direkte Übernahme der europäischen Rechtsprechung des EuGH[15] bzw. BGH[16]. Mangels einschlägiger Entscheide auf höchstrichterlicher Ebene in der Schweiz bleibt nur die Hoffnung, dass das Bundesgericht seine schon im ersten einschlägigen Entscheid geäusserte Absicht einer europarechtskonformen Auslegung des PauRG umsetzen wird, wenn es denn einmal dazu kommen sollte[17].

Bei Reisen, die von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden[18] oder wenn einzelne Reiseleistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden, gemäss den Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 lit. b RRL 2015 verbunden werden, sind im Ergebnis auf Grund der umfassenderen Definition einer Pauschalreise in der RRL 2015 die Reisenden im europäischen Raum wesentlich bessergestellt als jene in der Schweiz. Während hier die europäischen Reisenden durch das Pauschalreiserecht geschützt werden und mindestens ihre bezahlten Beträge zurückerhalten, müssen sich Reisende aus der Schweiz in solchen Situationen mit den einzelnen Leistungsträgern direkt auseinandersetzen und auf sinnvolle Lösungen hoffen, die in vielen Fällen leider nicht angeboten werden[19].

Fall 4: Direktbuchung einzelner Leistungen (z.B. im Internet; z.B. Flug, Hotel etc.)

Wenn Reisende die einzelnen Leistungen direkt bei den Leistungsträgern (z.B. über das Internet) gebucht haben, sind die Folgen von COVID-19 fast nicht mehr abschätzbar. So gab es zu Beginn der Krise oft den Fall, dass eine ab Genua oder Venedig gebuchte Kreuzfahrt tatsächlich auch weiterhin durchgeführt wurde, während Norditalien bereits erste Massnahmen ergriffen und den Reiseverkehr untersagt hatte. Die Reisenden konnten somit gar nicht mehr rechtzeitig zum Ablegen des Schiffes eintreffen. Da aber die Leistung an sich immer noch erbracht werden konnte, waren die Kreuzfahrtgesellschaften zu keinen Rückerstattungen verpflichtet. Die Reisenden mussten dieses Risiko der Anreise selber tragen, wenn nicht ihre Reiseversicherung den Schaden übernehmen musste[20].

Zudem zeigt die bisherige Erfahrung[21], dass die Leistungsträger – vor allem auch im Ausland – nur gerade eine Verschiebung der Buchung oder einen für 1 oder 2 Jahre gültigen Gutschein anbieten, wenn überhaupt. Die Stellung der einzelnen Reisenden ist also gerade bei diesen «Individualtouristen» praktisch nicht geschützt, ganz abgesehen von der Frage des anwendbaren Rechts und dem Gerichtsstand bei allfälligen Streitigkeiten.

Fazit

COVID-19 zeigt, wie schon der Vulkanausbruch in Island 2010, dass es sich aus Sicht der Reisenden in jedem Fall lohnt, wenn immer möglich eine Pauschalreise zu buchen. Während dies bei Reisenden im europäischen Raum durch die neue RRL 2015 flächendeckend auf gesetzlicher Ebene relativ umfassend erreicht wurde, fehlt dieser Schutz bei Reisenden aus der Schweiz in weiten Teilen. Gerade weil der Gesetzgeber und auch die Branchenverbände in der Schweiz keinerlei Interesse zeigen, die RRL 2015 in irgend einer Form als «Nachbesserung» des PauRG in Schweizer Recht zu überführen, liegt hier analog zum Umgang mit der europäischen DSGVO[22] die Chance für schweizerische Reiseveranstalter und Reisebüros darin, den zusätzlichen Schutz der RRL 2015 durch freiwillige Übernahme der Definitionen und Regelungen der RRL 2015 (z.B. über die AGB) eine sehr konsumentenfreundliche Haltung einzunehmen und auch als Marketinginstrument anzupreisen. Nichts ist nämlich einfacher für die Reisenden aus der Schweiz, als die nächste Reise direkt bei einem Veranstalter oder Reisebüro in Deutschland zu buchen, abgesehen davon, dass neben dem umfassenden Konsumentenschutz dabei unter Umständen sogar noch ein gewisser Wechselkursvorteil resultiert.

 

[1] <https://de.wikipedia.org/wiki/Ausbruch_des_Eyjafjallajökull_2010> zuletzt besucht am 1.4.2020

[2] SR 944.3

[3] Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 158 vom 23.6.1990, 59 ff.

[4] So ausführlich Reto Ineichen, Umsetzung der neuen EU-Pauschalreise-Richtlinie in der Schweiz -Chance oder No Go?, in RRa 1/2017 2 ff. (ReiseRecht aktuell, Deutschland, www.reiserecht-aktuell.de)

[5] Vgl. BGE 130 III 182 Erw. 5.5.1 mit Verweisen

[6] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG vom 25.11.2015 (RRL 2015), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 326 vom 11.12.2015, 1 ff.

[7] In Kraft ab 1.7.2018

[8] Vgl. z.B. Expertenchat im Kassensturz vom 10.03.2020 unter <https://www.srf.ch/news/schweiz/expertenchat-reisen-und-arbeit-in-corona-zeiten-fragen-und-antworten> zuletzt besucht am 2.4.2020 oder Interview in der Sendung Espresso vom 23.3.2020 unter <https://www.srf.ch/news/schweiz/keine-ferien-wegen-coronakrise-das-muessen-reisende-jetzt-wissen> zuletzt besucht am 2.4.2020

[9] Art. 10 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 11 Abs. 1 PauRG sowie Art. 12 Abs. 3 RRL 2015

[10] Im Sinne einer neuen vertraglichen Vereinbarung nach Art. 1 OR

[11] Allgemeine Geschäftsbedingungen, oft auch Allgemeine Reisebedingungen genannt

[12] So ausdrücklich Art. 12 Abs. 1 RRL 2015

[13] Vgl. Andreas Wiede, Reiserecht, Zürich 2014, N 548 mit Verweisen

[14] Club-Tour-Urteil, vgl. Reto Ineichen in RRa 1/2017 3 mit Hinweisen

[15] Das Bezirksgericht Bülach weigerte sich in seinem Urteil vom 2.2.2016 (FV150044-C / U), die inzwischen unbestrittene Rechtsprechung des EuGH (es ging um das sog. Sturgeon-Urteil; EuGH, Urt. v. 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07 -Sturgeon u.a., RRa 2009 282, mit welchem die Flugverspätung ab einer bestimmten Dauer einem Flugausfall mit Entschädigungsansprüchen der Fluggäste gleichgestellt wurde) auch in der Schweiz anzuwenden.

[16] Das Zivilgericht Basel-Stadt wollte mit seinem Entscheid vom 15.5.2012 (BIM 2013, S. 79 ff.) die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die gestützt auf das Luftverkehrsabkommen mit der EU (Beschluss Nr. 1/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft / Schweiz in Anwendung von Art. 23 des Luftverkehrsabkommens; SR 0.748.127.192.68) von der Schweiz direkt übernommen wurde, nicht für Flüge von Drittstaaten in die Schweiz an wenden, obwohl der deutsche Bundesgerichtshof BGH als oberstes Gericht in Deutschland in seinem Urt. v. 9.4.2013 -X ZR 105/12, RRa 2013, 183 gerade auch diese Anwendung befürwortete.

[17] BGE 130 III 190 mit Verweisen

[18] Art. 3 Ziff. 2 lit. a RRL 2015

[19] Vgl. nachfolgend Fall 4

[20] Was eben je nach AGB der Versicherungen eher selten der Fall war

[21] Vgl. Beispiele oben Fn. 8

[22] Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in der aktuellen Version des ABl. L 119, 4.5.2016; ber. ABl. L 127, 23.5.2018