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Strafprozessrecht

Busse auf Verdacht?

Das OGB-Verfahren ist schnell, einfach und rechtsstaatlich fragwürdig. Es vermag seine Vorteile nur in engen Grenzen auszuspielen. Ein späterer Spurwechsel zu den StPO-Verfahren ist nicht immer geeignet, die fehlenden Verfahrensgarantien zu kompensieren oder die Verfahrensintegrität nachträglich herzustellen. Letztlich zeitigt das ordentliche Verfahren Vorwirkungen – nur so lassen sich tragende…
Dr. iur. Reto Patrick Müller
SJZ-RSJ 20/2022 | S. 984

Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht

Ein Überraschungsentscheid liegt vor, wenn das Gericht seinen Entscheid auf eine Sachverhaltsfeststellung stützt oder mit einer Rechtsnorm begründet, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Dieser Beitrag verortet den Überraschungsentscheid in der schweizerischen…
Dr. iur. Arthur Brunner, Dr. iur. Marco Zollinger
SJZ-RSJ 22/2022 | S. 1077

Bundesgericht, Urteil 6B_471/2022 vom 24. August 2022

Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO. Bevor eine Behörde ein Urteil im Amtsblatt publiziert, muss sie alle zumutbaren Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Adressaten anstellen. Ist der Betreffende in einem Bundesasylzentrum gemeldet, dort aber nicht mehr aufzufinden, darf sich die Behörde nicht mit einer blossen telefonischen Nachfrage begnügen und danach umgehend das Urteil veröffentlichen.
Dr. iur. Katharina Fontana
SJZ-RSJ 24/2022 | S. 1215

Bern, Obergericht, 1. Strafkammer (SK 19 146) 9. September 2019

Art. 65 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 410 ff. StPO. Ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten mit abweichender Diagnose, die sich aus Tatsachen herleitet, die bereits Eingang ins ursprüngliche Gutachten und in die gerichtliche Beurteilung fanden oder erst nach der Fällung des Urteils zutage traten, stellt keinen Revisionsgrund dar, soweit keine klaren Fehler des früheren Gutachtens aufgezeigt werden.