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Staatsrecht

«Ehe für alle» – Wie weiter? Teil I

Mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Hinblick auf die «Ehe für alle» wird die Zivilehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Damit sollen auch die Regelungen zur gemeinsamen Elternschaft geklärt und der Zugang zur Samenspende für Frauenpaare erlaubt werden. – Es geht insbesondere um die Frage des «Wie weiter?» in Sachen Elternschaft mit Blick auf eine möglichst kohärente…
PD Dr. iur. Sandra Hotz
SJZ-RSJ 1/2021 | S. 22

Entwicklungen im Sportrecht | Le point sur le droit du sport

Der Sport stand im Berichtsjahr zeitweise still.1 Ende Februar verbot der Bundesrat Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen.2 Zwei Wochen später durften, gestützt auf die COVID-19-Verordnung 2, keine Veranstaltungen mit mehr als 300 anwesenden Personen mehr durchgeführt werden, und Wettkämpfe in Sportarten mit engem Körperkontakt wie Tanzen, Rugby oder Schwingen wurden verboten.3 Hoffnung…
Prof. Dr. iur Ulrich Haas 2507137, Dr. iur. Yael Strub
SJZ-RSJ 3/2021 | S. 138

Bestellung des Bundesgerichts durch Losentscheide?

Die Ausübung staatlicher Macht bedarf demokratischer Legitimation. Die richterliche Gewalt ist unabhängig, aber kein politisches Neutrum. Bei Richterwahlen gilt es, die Balance zwischen den Anforderungen zur Besetzung sensibler Ämter, der Respektierung der Gewaltenteilung und einer pluralistischen Vertretung zu wahren. Das Bundesgericht kann gestärkt werden – aber die «Justiz-Initiative» taugt…
Dr. iur. Reto Patrick Müller
SJZ-RSJ 4/2021 | S. 167

Bundesgericht, Urteil 2C_1018/2019 vom 16. Juli 2020

Art. 8 Abs. 1 BV. Die Zulassung zum Gymnasium darf für Volksschüler und Privatschüler unterschiedlich geregelt sein, sofern die zugrunde liegenden Kriterien sachlich begründet sind und die unterschiedlichen Massstäbe nicht langfristig und in unhaltbarer Weise die eine oder die andere Schülerkategorie benachteiligen.
Dr. iur. Katharina Fontana
SJZ-RSJ 4/2021 | S. 191

Verwaltungsgericht Aargau (WNO.2019.1) 16. September 2020

Normenkontrollverfahren Kanton Aargau: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die grundsätzlich auch im Einzelfall nicht zu unterschreitende Grenze des steuerlich massgeblichen Eigenmietwerts bei 60% der Marktmiete. Die Eigenmietwertregelung im Kanton Aargau (Einschreiten erst bei Abweichungen von 5% und mehr gegenüber 60%) und deren konkrete Umsetzung (Abstellen auf den Median) genügt…

Verwaltungsgericht Aargau, 16. September 2020 (WNO.2019.1; rechtkräftig)

Normenkontrollverfahren; Festlegung der Eigenmietwerte im Kanton Aargau: Die Eigenmietwerte betragen 60% der Marktmiete (§ 30 Abs. 2 StG). Der Regierungsrat überprüft die Marktlage periodisch. Er unterbreitet dem Grossen Rat Bericht und Antrag, wenn sich die Marktwerte gegenüber den nach § 30 Abs. 2 StG festgelegten Eigenmietwerten um mehr als 5 Prozentpunkte verändert haben (§ 218 Abs. 3 StG)…