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Dr. iur. Reto Patrick Müller

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Strategische Verantwortung oder verantwortungsvolle Strategie?

Das Stromversorgungsrecht ist ein mehrschichtiges, amorphes Sachgebiet. Je nach Betrachtungswinkel ändern sich seine Facetten kaleidoskopisch. Eine umfassende strategische Regulierung ist verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Dem Bund fallen spezifische Gesetzgebungsaufträge und eine Auffangverantwortung zu. Der einst grosse Gestaltungsspielraum der Kantone ist heute beschränkt. In ihrer Rolle…
Literatur

Energiewirtschaft Schweiz

Die Energiewirtschaft befindet sich im steten Umbruch. Eine Darstellung der gegenwärtigen Grundlagen durch eine ausgewiesene Juristin und einen ausgewiesenen Ökonomen bildet per se einen Mehrwert. Das Werk beginnt mit einem gelungenen Überblick, indem es Umwandlung, Handel, Vertrieb sowie Verbrauch von Energie (Strom und Gas), aber auch die Rolle staatlicher Akteure im Spannungsfeld zwischen Markt…
Dr. iur. Reto Müller
SJZ-RSJ 24/2022 | S. 1231

Busse auf Verdacht?

Das OGB-Verfahren ist schnell, einfach und rechtsstaatlich fragwürdig. Es vermag seine Vorteile nur in engen Grenzen auszuspielen. Ein späterer Spurwechsel zu den StPO-Verfahren ist nicht immer geeignet, die fehlenden Verfahrensgarantien zu kompensieren oder die Verfahrensintegrität nachträglich herzustellen. Letztlich zeitigt das ordentliche Verfahren Vorwirkungen – nur so lassen sich tragende…
Dr. iur. Reto Patrick Müller
SJZ-RSJ 20/2022 | S. 984

Bestellung des Bundesgerichts durch Losentscheide?

Die Ausübung staatlicher Macht bedarf demokratischer Legitimation. Die richterliche Gewalt ist unabhängig, aber kein politisches Neutrum. Bei Richterwahlen gilt es, die Balance zwischen den Anforderungen zur Besetzung sensibler Ämter, der Respektierung der Gewaltenteilung und einer pluralistischen Vertretung zu wahren. Das Bundesgericht kann gestärkt werden – aber die «Justiz-Initiative» taugt…
Dr. iur. Reto Patrick Müller
SJZ-RSJ 4/2021 | S. 167

Treu und Glauben als grund­rechtliche Vermögens­schutz­norm?

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem grundrechtlichen Vertrauensschutz einen vermögensschützenden Charakter zugesprochen. Es zieht die Verfassungsnorm zur Begründung der Wider­rechtlichkeit in Staatshaftungsverfahren heran. Allerdings ist fraglich, ob Art. 9 BV eine solche Wirkung zu entfalten vermag. Dies hätte aus dogmatischer Sicht weitreichende Folgen für das System des öffentlichen…
Dr. iur. Reto Patrick Müller, Lea Bachmann
SJZ-RSJ 8/2020 | S. 259