Urteil 1C_529/2018 vom
Art. 34 Abs. 2 BV. Es besteht kein Anlass, die Verfassungsmässigkeit des gemischten Wahlsystems von Appenzell Ausserrhoden neu zu beurteilen.
Art. 34 al. 2 Cst. Il n’est pas nécessaire de juger à…
From the magazine SJZ-RSJ 15/2020 | S. 541-542 The following page is 541
Art. 34 Abs. 2 BV. Es besteht kein Anlass, die Verfassungsmässigkeit des gemischten Wahlsystems von Appenzell Ausserrhoden neu zu beurteilen.
Art. 34 al. 2 Cst. Il n’est pas nécessaire de juger à…
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