Basel-Stadt, Appellationsgericht (ZB.2019.3)
Art. 84 ZPO und Art. 311 ZPO. Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Auch die Berufungsanträge müssen grundsätzlich so bestimmt gefasst sein,…
From the magazine SJZ-RSJ 13/2020 | S. 473-474 The following page is 473
Art. 84 ZPO und Art. 311 ZPO. Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Auch die Berufungsanträge müssen grundsätzlich so bestimmt gefasst sein,…
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