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From the magazine SJZ-RSJ 11/2020 | S. 387-388 The following page is 387

Urteil 2C_314/2019 vom

(bearbeitet durch Dr. iur. Katharina Fontana, Bern)

Art. 50 Abs. 2 AIG. Die Behörden dürfen nicht aus dem Umstand, dass ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt eingestellt worden ist, unbesehen den Schluss ziehen, dass kein nachehelicher Härtefall…

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