Urteil 5A_503/2019 vom
Art. 143 Abs. 1 ZPO. Legt ein Rechtsanwalt seine Eingabe am letzten Tag der Frist nach Schalterschluss in einen Briefkasten, muss er unaufgefordert Beweismittel anbieten, welche die Rechtzeitigkeit…
From the magazine SJZ-RSJ 10/2020 | S. 350-351 The following page is 350
Art. 143 Abs. 1 ZPO. Legt ein Rechtsanwalt seine Eingabe am letzten Tag der Frist nach Schalterschluss in einen Briefkasten, muss er unaufgefordert Beweismittel anbieten, welche die Rechtzeitigkeit…
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