Urteil 1B_595/2019 vom
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Bei Vermögensdelikten ist die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nur in besonders schweren Fällen gerechtfertigt, nicht aber, wenn keine Gewaltanwendung zu…
From the magazine SJZ-RSJ 7/2020 | S. 248-249 The following page is 248
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Bei Vermögensdelikten ist die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr nur in besonders schweren Fällen gerechtfertigt, nicht aber, wenn keine Gewaltanwendung zu…
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