Urteil 5A_914/2018 vom
Art. 314a ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO. Das Schwellenalter für eine Kindesanhörung liegt bei sechs Jahren. Die Kindesschutzbehörde und das Gericht müssen folglich einen Siebenjährigen, der in einem…
From the magazine SJZ-RSJ 6/2020 | S. 204-205 The following page is 204
Art. 314a ZGB und Art. 298 Abs. 1 ZPO. Das Schwellenalter für eine Kindesanhörung liegt bei sechs Jahren. Die Kindesschutzbehörde und das Gericht müssen folglich einen Siebenjährigen, der in einem…
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