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From the magazine SJZ-RSJ 4/2020 | S. 136-137 The following page is 136

Urteil 8C_473/2019 vom

(bearbeitet durch Dr. iur. Katharina Fontana, Bern)

Art. 6 Abs. 1 UVG. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und psychischen Beschwerden ist nur dann zu bejahen, wenn bestimmte Kriterien besonders ausgeprägt oder gehäuft erfüllt sind.

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