Urteil 4A_36/2019 vom
Art. 56 OR. Ein Tierhalter muss seinen Hund auf einem Trainingsplatz für Hunde weniger eng beaufsichtigen als im öffentlichen Raum, zumal wenn das Tier vorgängig nicht negativ aufgefallen ist.
From the magazine SJZ-RSJ 10/2019 | S. 322-323 The following page is 322
Art. 56 OR. Ein Tierhalter muss seinen Hund auf einem Trainingsplatz für Hunde weniger eng beaufsichtigen als im öffentlichen Raum, zumal wenn das Tier vorgängig nicht negativ aufgefallen ist.
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