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From the magazine SJZ-RSJ 7/2019 | S. 215-219 The following page is 215

Entwicklungen im Versicherungs- und Haftpflichtrecht / Le point sur le droit des assurances privées et de la responsabilité civile

Berichtszeitraum Januar 2018 bis Dezember 2018

I. Gesetzgebung

A. Haftpflichtrecht

Die Bundesversammlung hat am 15. Juni 2018 die Änderungen des Obligationenrechts zum Verjährungsrecht1 verabschiedet.2 Die beiden zentralen Elemente der Revision sind die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von bisher einem Jahr auf drei Jahre im Delikts- und Bereicherungsrecht und die Einführung einer neuen zwanzigjährigen absoluten Verjährungsfrist bei Personenschäden. Bei Tötung oder Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung künftig sowohl im Vertragsrecht wie auch im Deliktsrecht mit Ablauf von drei Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und (im Deliktsrecht) von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. Der Anspruch auf Schadenersatz für Sachschäden und Vermögensschäden sowie andere vertragliche Ansprüche verjähren hingegen weiterhin nach

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