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From the magazine SJZ-RSJ 2/2019 | S. 42-52 The following page is 42

Die berufs­rechtlichen Sorgfalts­pflichten der Anwälte nach Art. 12 lit. a BGFA gehen nicht weiter als die auftrags­rechtlichen

Lange Jahre gingen die Pflichten für Anwälte weiter als jene für andere Dienstleister. Das BGFA sieht jedoch keine besonderen Sorgfaltspflichten mehr vor – und wird damit der gegenwärtigen Geschäftswelt vollumfänglich gerecht.

Pendant de nombreuses années, les obligations imposées aux avocats allaient plus loin que celles d’autres prestataires de services. Cependant, la LLCA ne prévoit plus d’obligations de diligence particulières – elle est de ce fait pleinement adaptée à l’économie actuelle. P.P.

Über Generationen waren den Anwälten kantonalrechtliche Pflichten auferlegt, die deutlich weiter gingen als diejenigen anderer Dienstleister, insbesondere Pflichten gegenüber dem Staat, Pflichten gegenüber Dritten und Pflichten zur Förderung des Ansehens und der Würde der Anwaltschaft. Ungeachtet der schweizweiten Vereinheitlichung durch das BGFA1 zu Beginn dieses Jahrtausends wurde die bisherige kantonale Praxis mehr oder weniger beibehalten. Weder erfolgte eine…

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