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From the magazine SJZ-RSJ 23/2018 | S. 558-560 The following page is 558

Eröffnet ist eröffnet

Zum Start der Klagefrist (Art. 209 Abs. 3 ZPO)

In den Kommentaren zur ZPO wird die überwiegend herrschende Lehre wie folgt formuliert: Die Eröffnung der Klagebewilligung erfolgt mit der postalischen Zustellung oder mit Übergabe derselben in der Schlichtungsverhandung1. Eine andere Lehrmeinung2 steht hingegen auf dem Standpunkt, die Eröffnung erfolge schon mit der Ausstellung dieses Dokuments. Einem Urteil aus der Waadt ist indessen zu entnehmen: «La procédure de conciliation n’ayant pas abouti en audience du 20 février 2013, une autorisation de procéder a été délivrée séance tenante aux demanderesses»3. Die Friedensrichterin in Frauenfeld verfügte, sie erteile die Klagebewilligung, und liess den Kläger auf der Klagebewilligung quittieren: Die «Klagebewilligung erhalten/23. Mai 2017/Unterschrift: …»4. Und schliesslich ist im «Protokoll inkl. Klagebewilligung der Schlichtungsverhandlung vom Mittwoch 26. Oktober 2016, 11.00 Uhr» der Friedensrichterin der Stadt Zug zu lesen (Hervorhebungen durch den Autor):

«[…]

e…

[…]