Urteil 1C_187/2017 vom
§ 32 Abs. 4 GOG BS. Eine Delegation der Spruchkörperbildung an eine Kanzlei oder an einen Gerichtsschreiber ist nur zulässig, sofern bei der Zuteilung aufgrund vorgegebener Kriterien überhaupt kein…
From the magazine SJZ-RSJ 11/2018 | S. 283-284 The following page is 283
§ 32 Abs. 4 GOG BS. Eine Delegation der Spruchkörperbildung an eine Kanzlei oder an einen Gerichtsschreiber ist nur zulässig, sofern bei der Zuteilung aufgrund vorgegebener Kriterien überhaupt kein…
Schulthess Juristische Medien AG
Zwingliplatz 2
Postfach 2218
CH - 8021 Zürich
Telefon +41 44 200 29 29
Fax +41 44 200 29 28
Die Schulthess Juristische Medien AG mit Sitz in Zürich zählt zu den traditionsreichen Unternehmen im Schweizer Fachmediengeschäft. Mit einem grossen juristischen Verlagsprogramm bestehend aus Print, Digital und Veranstaltungen sowie einem angeschlossenen Buchhandel in Zürich bietet das Medienhaus ein umfassendes Angebot für Wissenschaft und Praxis. Zudem ist die Schulthess Juristische Medien AG Aktionärin von Swisslex.