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From the magazine SJZ-RSJ 11/2018 | S. 279-281 The following page is 279

Der Anspruch auf öffentliche Verhandlung

Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen öffentlich. Diese Bestimmung knüpft an Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II an1, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem (…) Gericht (…) öffentlich (…) verhandelt wird, sofern kein in dieser Bestimmung genannter Ausschlussgrund vorliegt. Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II verschafft keine weitergehenden Rechte als Art. 6 Ziff. 1 EMRK.2 Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen bezieht sich auf die Partei-, die Publikums- und die Medienöffentlichkeit.3

Art. 30 Abs. 3 BV gewährt neben Art. 6 Ziff. 1 EMRK in straf- und zivilgerichtlichen Hauptverfahren4 und – nach herrschender Lehre5 – darüber hinaus auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Parteien und der Allgemeinheit einen…

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