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From the magazine SJZ-RSJ 22/2016 | S. 527-528 The following page is 527

Privatgutachten im Zivilprozess

Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen zu ihrem 65. Geburtstag gewidmet

Gemäss Art. 182 des Vorentwurfs der Schweiz. Zivilprozessordnung hätte jede Partei als Beweismittel ein Privatgutachten einreichen können. Nach durchgeführter Vernehmlassung fand diese Bestimmung jedoch keinen Platz in der ZPO.1 Zwar werden in der Praxis von den Parteien eingereichte Privatgutachten zugelassen, aber nicht als Beweismittel behandelt; sie haben nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich den Wert einer Parteibehauptung und werden auch als Urkunde nicht als Beweismittel akzeptiert.2 Das gilt im Zivilprozess selbst für ärztliche Zeugnisse und Arztberichte, während nach sozialversicherungsrechtlicher Praxis des Bundesgerichtes Arztzeugnisse oder fachärztliche Berichte als Beweismittel zugelassen sind.3

Indessen ist das Gericht bei jeder substanziiert vorgebrachten Einwendung der Gegenpartei verpflichtet zu prüfen, ob mittels eines Privatgutachtens die Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten…

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