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From the magazine SJZ-RSJ 3/2015 | S. 53-57 The following page is 53

Verweigerung der Freigabe arrestierter Werte durch das Betreibungsamt trotz Rechtskraft des Einspracheentscheides

Unter Einbezug eines neueren Bundesgerichtsurteils klären die Autoren die Frage, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit Zwangsvollstreckungsorgane die Vollstreckung von Entscheiden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist hinausschieben dürfen. Das Bundesgericht verlangt, dass die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Behörde muss zur Entscheidung kompetent sein, es muss ihr eigener Entscheid sein, dessen Vollstreckung sie vorläufig aussetzt, und sie muss die Kontrolle über die Vollstreckung dieses Entscheides haben. Demzufolge haben Zwangsvollstreckungsorgane keine Möglichkeit, die Vollstreckung fremder Entscheide, namentlich bei Einspracheentscheiden in Arrestverfahren, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist hinauszuschieben, da die geforderten Elemente nicht kumulativ gegeben sind. Zi.

En prenant en compte une nouvelle jurisprudence du Tribunal fédéral, les auteurs précisent les conditions qui doivent être remplies pour que les organes chargés de l…

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